Senin, 25 Maret 2019

Sgb 7 Erste Hilfe

% Sgb 7 Erste Hilfe

§ 21 SGB 7 Einzelnorm ~ 3 Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen

SGB 7 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche ~ 1 Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden In diesem Fall werden Witwenrenten und Witwerrenten an frühere Ehegatten die auf demselben Versicherungsfall beruhen erst nach Ablauf von 24 Monaten neu festgesetzt Bei einer Rente nach § 65 Abs 2 Nr 2

§ 14 SGB VII Grundsatz ~ 1 Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen

Erste Hilfe im Betrieb Grundsatzfragen der Ersten Hilfe ~ Die Bestimmungen für die Erste Hilfe in Schulen Hochschulen und Kindertageseinrichtungen sowie Hochschulen unterliegen den Bestimmungen der einzelnen Bundesländer und sind teilweise unterschiedlich ausgestaltet und im Rahmen dieser Information nur grundlegend wiedergegeben

Erste Hilfe für Tagespflegepersonen ~ Die ErsteHilfeAusbildung ist für Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII bereits zum Erhalt der Pflegeerlaubnis oder einer entsprechenden Eignung vorgeschrieben unabhängig davon ob sie diese Tätigkeit im Anschluss ausüben Daher übernimmt die UKH keine Kosten für ErsteHilfeLehrgänge die diesem Zweck dienen

Richtlinie „Erste Hilfe an staatlichen Schulen“ ~ Nach § 21 SGB VII vom 7 August 1996 BGBl I S 1254 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23 Juli 2004 BGBl I S 1842 ist die Freie und Hansestadt Hamburg als Schulträger der staatlichen Schulen verpflichtet im Benehmen mit den SchülerunfallVersicherungsträgern Regelungen über eine wirksame Erste Hilfe im inneren Schulbereich zu treffen

BGHM § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer ~ Die ErsteHilfeAusbildung darf nur bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle durchgeführt werden Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in Anlage 3 zu § 26 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 geregelt und in dem Grundsatz „Ermächtigung von Stellen für die Aus und

§ 23 SGB VII Aus und Fortbildung ~ 1 1Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind 2Für nach dem Gesetz über

§ 15 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften ~ 1 Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e V als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen soweit dies zur

§ 19 SGB VII Befugnisse der Aufsichtspersonen ~ 2Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr 1 und 3 bis 7 zu dulden 3Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages und Nachtzeit getroffen werden 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt 5Die


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